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der Mitarbeiter insgesamt nicht mehr als
4.800 €/Jahr verdient. Aber auch diese
Grenze darf durch unerwarteten Zusatz-
verdienst in bis zu 2 Monaten pro Jahr
überschritten werden, ohne den Status als
400-€-Kraft zu gefährden.
Berechnungsweise bei schwankender
Vergütung
Schwankt die Vergütung eines Mitarbei-
ters (etwa saisonbedingt), ist das voraus-
sichtliche regelmäßige Arbeitsentgelt ge-
wissenhaft zu schätzen. Wird danach die
400-€-Grenze im Jahresdurchschnitt nicht
überschritten, gilt der Mitarbeiter als
400-€-Kraft.
Frau Arndt wird für eine Arbeit auf Abruf
eingestellt. Voraussichtlich wird sie in den
ersten beiden Monaten eines Quartals ca.
40 Stunden arbeiten und im letzten Mo-
nat des Quartals 55 Stunden. Sie bekommt
einen Stundenlohn von 8 €. Das regelmä-
ßige Arbeitsentgelt ergibt sich dann aus
einer Durchschnittsberechnung über drei
Monate:
1. Monat: 40 Stunden x 8 € = 320 €
2. Monat: 40 Stunden x 8 € = 320 €
3. Monat: 55 Stunden x 8 € = 440 €
Summe
= 1.080 €
Durchschnitt: 1.080 € : 3 = 360 €
Das durchschnittliche regelmäßige Arbeits-
entgelt beträgt somit 360 € monatlich und
ist deshalb sozialversicherungsfrei.
Arbeitgeber-Tipp:
Achten Sie darauf, dass
Sie die Grundlagen Ihrer Schätzung im
Streitfall belegen können, um bei einer Be-
triebsprüfung auf der sicheren Seite zu
sein. Stellt sich übrigens nachträglich her-
aus, dass durch nicht vorhersehbare Um-
stände das Arbeitsentgelt die Geringfü-
gigkeitsgrenze von 400 € regelmäßig über-
steigt, ist die Schätzung für die Zukunft zu
berichtigen. Für die Vergangenheit wird
die versicherungsrechtliche Beurteilung
hingegen nicht verändert.
Vorsicht Sonderzahlungen!
Bei der Ermittlung des regelmäßigen Ar-
beitsentgelts sind auch Sonderzahlungen
wie das Weihnachts- oder Urlaubsgeld zu
berücksichtigen – zumindest sofern sie
mit hinreichender Sicherheit einmal jähr-
lich zu erwarten sind. Sie sind dann rech-
nerisch auf die Monatswerte umzulegen.
So können Sie prüfen, ob die 400-€-Grenze
eingehalten wird. Sonderzahlungen, die
nicht jährlich zu erwarten sind (z. B. Jubilä-
umszuwendungen), bleiben bei der Er-
mittlung des regelmäßigen Arbeitsent-
gelts unberücksichtigt.
Empfehlung: Wenn die 400-€-Kraft im
Voraus schriftlich auf die Sonderzahlung
verzichtet und sie dann auch nicht erhält,
bleibt diese bei der Ermittlung des regel-
mäßigen Arbeitsentgelts unberücksichtigt
(§ 22 Abs. 1 SGB IV). Das gilt aber nur für Ein-
malzahlungen, nicht für denMonatslohn.
Minijobber sind Vollarbeitnehmer
Auch wenn Ihr Minijobber nur wenige
Stunden arbeitet und wenig verdient, ist
er doch ein vollwertiger Arbeitnehmer. Er
hat daher alle Rechte, aber auch alle Pflich-
ten eines Arbeitnehmers.
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Arbeitgeberpflichten
Welche Gesetzestexte im Betrieb
aushängen müssen
Arbeitgeber haben schon viel damit zu tun, alle Arbeitnehmer-
schutzrechte einzuhalten. Doch manche Gesetzestexte müssen
sogar ausgehängt werden. Welche das etwa sind:
y
Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz, § 12 Abs. 5 AGG
y
§ 61 b des Arbeitsgerichtsgesetzes, § 12 Abs. 5 ArbGG
y
Arbeitsstättenverordnung (Flucht- und Rettungsplan), § 4
Abs. 4 ArbStättV
y
Arbeitszeitgesetz, § 16 Abs. 1 ArbZG
y
Gefahrstoffverordnung (Betriebsanweisungen), § 14 Abs. 1
GefStoffV
y
Heimarbeitsgesetz, §§ 6, 7a, 8, 19 Abs. 2 HAG
y
Jugendarbeitsschutzgesetz, § 47 Abs. 1 JArbSchG, § 48
JArbSchG (Arbeitszeit), § 54 Abs. 3 JArbSchG
(bewilligte Ausnahmen)
y
Ladenschlussgesetz, § 21 Abs. 1 Nr. 1 LSchIG
y
Mutterschutzgesetz, § 18 Abs. 2 MuSchG
y
Zuständiger Unfallversicherungsträger, § 138 SGBVII
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Elektronische Lohnsteuerabzugsmerkmale (ELStAM)
Die elektronische Lohnsteuerkarte
kommt erst zum 1.1.2013
Es war vorhersehbar, aber nun ist es amtlich. Die Einführung
der elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale (ELStAM)
verschiebt sich um ein weiteres Jahr. Das System soll nun erst
ab dem 1.1.2013 eingesetzt werden. Dies beschlossen die
Finanzminister der Länder und des Bundes am 1.12.2011.
Grund für das jetzige Scheitern sind nach offiziellen Angaben
technische Probleme. Dies liegt zum Teil daran, dass die
EDV-Systeme der jeweiligen Einwohnermeldeämter mit denen
der Finanzverwaltung nicht kompatibel sind.
Alle Arbeitnehmer sind im Herbst des letzten Jahres über
die von ihnen gespeicherten Lohnsteuerabzugsmerkmale
unterrichtet worden. Stellen sie hier Fehler fest, sollten Sie
als Arbeitgeber Ihre Mitarbeiter darauf hinweisen, dass die
gespeicherten Daten beim jeweiligen Wohnsitzfinanzamt
geändert werden sollten.
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