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Feiertagsarbeit. Sie sind steuerfrei, soweit
sie:
y
für Nachtarbeit 25% (für Arbeit zwi-
schen 0 und 4 Uhr sogar 40%),
y
für Sonntagsarbeit 50%,
y
für Arbeit am 31.12. ab 14 Uhr und an
den gesetzlichen Feiertagen 125% und
y
für Arbeit am 24.12. ab 14 Uhr, am 25. und
26.12. sowie am 1.1. 150% des Grund-
lohns nicht übersteigen (§ 3b EStG).
Die steuerfreien Überstundenzuschläge
sind bei einem Stundenlohn von maximal
25 € zusätzlich sozialversicherungsfrei (§ 1
Abs. 1 S. 1 SvEV). Allerdings müssen sie der
Berufsgenossenschaft zur Beitragsberech-
nung gemeldet werden.
Vorsicht bei einer Pauschalvergütung!
Wenn Ihnen die stundengenaue Abrech-
nung der Überstunden zu umständlich ist,
können Sie auch eine Pauschalvergütung
vereinbaren. Allerdings müssen solche
Vereinbarungen in Formulararbeitsverträ-
gen, die zur mehrfachen Verwendung ge-
dacht sind, einer AGB-Kontrolle standhal-
ten. Die Vereinbarung muss also klar und
unmissverständlich formuliert sein und
darf Ihren Mitarbeiter nicht unangemes-
sen benachteiligen. Wichtig ist in diesem
Zusammenhang, dass die Höhe der Pau-
schalvergütung so bemessen ist, dass sie
über einen längeren Zeitraum betrachtet
auch wirklich eine angemessene Gegen-
leistung für die Überstunden darstellt.
Außerdem sollte die Vereinbarung eine
Höchstgrenze für die von ihr erfassten
Überstunden und die Höhe der Überstun-
denpauschale (und nicht lediglich ein nicht
weiter differenziertes Bruttogehalt) ent-
halten. Grund: Das ArbG Limburg hat eine
Vereinbarung für unwirksam erklärt, nach
der sämtliche Überstundenmit einemmo-
natlichen Bruttogrundgehalt in Höhe von
2.300 € abgegolten sein sollten und der
Mitarbeiter vertraglich verpflichtet war,
diese Überstunden auch zu leisten. Eine
solche Vereinbarung sei nicht hinreichend
klar und deutlich, weil der Arbeitnehmer
ihr nicht entnehmen kann, in welchem
Umfang er Arbeitsleistungen für den fest-
stehenden Lohn erbringen muss (ArbG
Limburg, 31.3.2008,1 Ca 853/06).
Wenn Sie hier auf Nummer sicher gehen
wollen, können Sie also formulieren: Der
Arbeitnehmer erhält ein Gehalt von ... €
brutto/Monat Zur Abgeltung etwaiger
Überstunden erhält er zusätzlich eine mo-
natliche Pauschale in Höhe von ... € brutto.
Damit sind bis zu ... Überstunden im Mo-
nat ausgeglichen. Darüber hinausgehende
Überstunden werden gesondert vergütet
oder in Freizeit ausgeglichen.
Alternativ zur vorherigen Regelungmit Zu-
satzpauschale können Sie auch vereinba-
ren, dass Überstunden von maximal 10%
Wenn Sie Überstunden in Freizeit ausgleichen
Statt Ihrem Mitarbeiter die Überstunden auszuzahlen, können Sie ihm auch einen
Freizeitausgleich gewähren. Diese Möglichkeit ist aber – wenn sie sich nicht aus
einem für Sie geltenden Tarifvertrag ergibt – im Vertrag ausdrücklich einzuräumen
Bei einem Freizeitausgleich hat Ihr Mitarbeiter aber nicht automatisch Anspruch auf
einen Überstundenzuschlag (LAG Rheinland-Pfalz, 1 Sa 36/05): Im dort entschiedenen
Fall war zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer vereinbart, dass Überstunden auf ei-
nem Überstundenkonto gutgeschrieben und vorrangig durch Freizeit abgegolten wer-
den sollten. Auf Wunsch des Mitarbeiters konnten die Überstunden auch mit einem
Zuschlag ausgezahlt werden. Mit seiner Forderung, neben dem Freizeitausgleich zu-
sätzlich auch einen Zuschlag zu erhalten, hatte der Arbeitnehmer aber keinen Erfolg.
Im Einzelfall kommt es hier auf die getroffene Vereinbarung oder – wenn Sie tarifge-
bunden sind – auf die Regelungen Ihres Tarifvertrags an. Dort findet sich häufig eine
Regelung, nach der ein Überstundenzuschlag auch beim Freizeitausgleich berück-
sichtigt werden muss.
IhremMitarbeiter steht dann z. B. für eine Überstunde statt eines Zuschlags in Höhe
von 25% 1 ¼ Stunde Freizeitausgleich zu.
Noch ein Tipp:
Achten Sie darauf, dass Ihre Mitarbeiter nicht zu viele Stunden hor-
ten. Vereinbaren Sie beispielsweise, dass verbleibende Überstunden spätestens zum
Jahresende (bzw. Halbjahresende, Quartalsende oder Monatsende) ausgeglichen
werden müssen. Je mehr Überstunden bei Ihnen anfallen, desto kürzer sollten Sie
die Ausgleichszeiträume wählen. Sonst fallen Ihnen Ihre Mitarbeiter möglicherweise
zu lange am Stück aus, wenn sie ihre Überstunden abfeiern. Verlässt ein Mitarbeiter
Ihr Unternehmen, gibt es bei einem mageren Überstundenkonto auch weniger Ab-
geltungsprobleme.
n
der monatlichen Arbeitszeit in der Grund-
vergütung enthalten sind.
Wenn Sie tarifgebunden sind
Als tarifgebundener Arbeitgeber dürfen
Sie vom Tarifvertrag nur zugunsten Ihrer
Mitarbeiter abweichen. Eine pauschale
Überstundenvergütung muss also min-
destens so hoch sein wie die Überstunden-
vergütung, die Ihrem Mitarbeiter laut Ta-
rifvertrag zusteht. Besteht Ihr Mitarbeiter
auf einen Vergleich von Pauschale und ta-
riflich zustehender Vergütung, bleibt Ih-
nen nichts anderes übrig, als auch den ta-
riflichen Anspruch auszurechnen. Eine
pauschale Überstundenvergütung macht
hier also keinen Sinn, weil sie weder Zeit
noch Geld spart.
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