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REPROGRAF
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r e c h t
u n d G e s e t z
]
Wenn Ihr Mitarbeiter Überstunden leistet,
hat er grundsätzlich einen entsprechen-
den Vergütungsanspruch (§ 612 BGB). Nur
von hoch bezahlten leitenden Angestell-
ten können Sie »unbezahlte« Überstunden
erwarten, weil die Vergütung hier in der
Regel von vornherein entsprechend be-
messen ist.
Einen Überstundenzuschlag brauchen Sie
hingegen nur zu zahlen, wenn dies ar-
beits-, tarifvertraglich oder in einer Be-
triebsvereinbarung vorgesehen ist. Teil-
zeitkräfte haben außerdem nur dann An-
spruch auf einen Überstundenzuschlag,
wenn die betriebsübliche Vollarbeitszeit
überschritten wird. Liegt diese Vollarbeits-
zeit bei Ihnen z. B. bei 40 Stunden/Woche,
muss Ihr »25-Stunden-Teilzeiter« ggf. bis
zu 15 Überstunden pro Woche auch ohne
Zuschlag leisten. Erst bei noch mehr Arbeit
kann dann ein Zuschlag anfallen – sofern
ein solcher bei Ihnen überhaupt bezahlt
wird.
Zahlen brauchen Sie zudem nur die Über-
stunden, die Sie angeordnet, gebilligt oder
geduldet haben oder die zur Erledigung
der geschuldeten Arbeit notwendig wa-
ren. Im Streitfall muss Ihr Mitarbeiter das
auch nachweisen können. Dazu muss er
etwa die Tage und Zeiten angeben, an de-
nen er Überstunden geleistet hat, und ggf.
auch die Tätigkeiten benennen, die er Ih-
nen schuldet, aber nur mit Überstunden
erbringen konnte (LAG Rheinland-Pfalz,
6.2.2009, 6 Sa 337/08).
Empfehlung:
Damit Ihre Mitarbeiter gar
nicht erst in die Versuchung kommen, still
und heimlich unerwünschte Überstunden
zu horten, nehmen Sie in Ihre Arbeitsver-
träge am besten eine Regelung auf, nach
der nur ausdrücklich angeordnete Über-
stunden bezahlt werden, etwa so: Ein An-
spruch auf die Vergütung von Überstun-
den besteht nur, wenn diese angeordnet
oder genehmigt wurden oder wenn die
Überstunden aus dringenden betriebli-
chen Interessen erforderlich waren und
dem Vorgesetzten Beginn und Ende der
Überstunden spätestens am folgenden
Tag vom Arbeitnehmer schriftlich ange-
zeigt wurden.
Wie Sie die Überstundenvergütung
richtig berechnen
Wenn Sie Ihre Arbeitnehmer auf Stunden-
basis bezahlen, bekommt Ihr Mitarbeiter
für jede Überstunde seinen gewohnten
Bruttostundenlohn – und ggf. den verein-
barten Zuschlag. Zahlen Sie eine feste Mo-
natsvergütung – unabhängig von der kon-
kreten Stundenzahl –, müssen Sie den
Bruttostundenlohn Ihres Mitarbeiters erst
ausrechnen. Halten Sie sich als tarifgebun-
dener Arbeitgeber dabei ggf. an die Be-
rechnungsmethode, die Ihr Tarifvertrag
vorschreibt. Anderenfalls können Sie so
vorgehen:
Methode 1:
Berechnen Sie die durch-
schnittliche Monatsstundenzahl, indem
Sie die Wochenstundenzahl mit dem Fak-
tor 4,325 multiplizieren. Teilen Sie dann
die monatliche Bruttoarbeitsvergütung
durch die berechnete durchschnittliche
Monatsstundenzahl.
Bruttomonatsgehalt:
(Wochenstundenzahl x 4,235) =
Bruttostundenlohn
Herr Soest verdient bei einer 40-Stunden-
Woche 3.000 € brutto im Monat. Seine
durchschnittliche Monatsstundenzahl be-
trägt dann 40 Stunden x 4,325 = 173 Stun-
den. Sein durchschnittlicher Bruttostun-
denlohn beträgt somit 3.000 € : 173 Stun-
den = 17,34 €/Stunde.
Methode 2:
Alternativ können Sie das
3-fache Bruttogehalt durch 13 Wochen
teilen und das Ergebnis dann durch die
Zahl der Wochenstunden teilen.
((Bruttomonatsgehalt x 3) : 13) :
Wochenstunden = Bruttostundenlohn
Für Herrn Soest kommen Sie bei dieser
Methode auf folgendes Ergebnis: ((3.000 €
x 3): 13) : 40 Stunden = 17,31 €/Stunde
Auf den so errechneten Stundenlohn
kommt dann – falls vereinbart – noch der
Überstundenzuschlag:
Herr Soest hat im September 10 Überstun-
den geleistet. Ihm steht laut Vertrag ein
Überstundenzuschlag von 25 % zu. Damit
ergibt sich – wenn Sie nach Methode 1
vorgehen – eine Überstundenvergütung
von 10 x 17,34 € x 1,25; das sind dann
216,75€ brutto.
Diese Abgaben werden fällig
Steuer- und sozialversicherungsrechtlich
wird die Überstundenvergütung wie nor-
maler Lohn behandelt. Sparen Sie sich hier
unnötige Zusatzarbeit, und weisen Sie die
Vergütung mit demMonatslohn an (meist
im Folgemonat). Besonderheiten gelten
bei Zuschlägen für Nacht-, Sonn- und
Müssen Überstunden bezahlt werden?
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